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Nicht jede Anschaffung unter 800 € ist automatisch ein GWG

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Nicht jede Anschaffung unter 800 € ist automatisch ein GWG. Die Wertgrenze ist nur eine von mehreren Voraussetzungen.

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) muss zusätzlich:

  • selbstständig nutzbar
  • abnutzbar
  • beweglich sein

Typische GWG sind Laptops, Bürostühle, Aktenschränke, Ventilatoren oder Kaffeemaschinen. Nicht als GWG gelten dagegen z. B. Monitore oder Einbauten, weil sie nicht selbstständig nutzbar bzw. nicht beweglich sind.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, gibt es mehrere steuerliche Möglichkeiten:

  • Bis 250 € netto: Sofortaufwand (kein GWG)
  • 250,01 € bis 800 € netto: Sofortabschreibung als GWG
  • 250,01 € bis 1.000 € netto: Sammelposten über fünf Jahre

Die Sofortabschreibung und der Sammelposten sind Wahlrechte. Wird der Sammelposten gewählt, gilt er für alle entsprechenden Güter des Jahres. In der Praxis wird deutlich häufiger die Sofortabschreibung genutzt — sie ist einfacher, transparenter und verursacht weniger Verwaltungsaufwand.

Nach § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG müssen Wirtschaftsgüter über 250 € in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind (z. B. Anlagenbuchhaltung).

Welche Variante für Sie infrage kommt, hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Steuerliche Einzelfragen dazu gehören zu Ihrem Steuerberater.

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und keine Beratung im Einzelfall. Steuerliche Fragen zu Ihrer konkreten Situation gehören zu Ihrem Steuerberater.

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